sobota, 11 lutego 2017

Thema: "Meine Klage". oder warum darf der Mensch nicht sein

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Autor Thema: "Meine Klage". oder warum darf der Mensch nicht sein  (Gelesen 15990 mal)
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hornisse


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« Antworten #50 am: 31. März 2009, 21:51:36 »

Die Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 S. GG) ist im Zusammenhang mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) auszulegen und gewährt keine konkreten Leistungsansprüche (Grube/Wahrendorf, Sozialhilfe, § Rn. 6). Sie ist lediglich Anspruchsgrundlage für einen Verfassungsrechtlich gebotenen Minimalstandard(BVerfGE 33, 303,333).
In diesem Sinne soll über die Sozialhilfe lediglich das sozi- kulturelle- Existenzminimum abgesichert werden(Grube/Wahrendorf, Sozialhilfe, § Rn.11)

< Laut Art. 20 des Grundgesetzes ist Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat
Als Sozialstaatspostulat wird der Auftrag in Art. 20 bezeichnet.
Dieser Auftrag ist jedoch nie Eindeutig ausformuliert worden.
Das Sozialstaatspostulat als nicht klare Formulierung wird herangezogen um Art. 1 GG zu unterwandern. Die unantastbare Würde „des" Menschen ist unantastbar.
Also, ein nicht klar formuliertes Sozialstaatspostulat, bezogen auf die Gruppe, Gemeinschaft und Gesellschaft, nicht einklagbar, von wenigen auch Gesetzgeber genannt bestimmt, wird herangezogen um die Würde „des", eines jeden einzelnen Menschen, die Formulierung für die Gesellschaft hätte ansonsten „der Menschen" gelautet, um diese Würde, auch meine Würde zu bestimmen.
Ich fühle mich würdelos behandelt und habe das immer und überall mitgeteilt.
Das meine Worte kein Gehör finden ist eine würdelose Behandlung die nur verletzt.

Ich hatte einen Schwerbehinderten Ausweis(90 Grad), der Sachbearbeiter des Grundsicherungsamtes meinte das ich damit ja Steuern sparen könnte und mir mehr Urlaubstage zuständen.
So war ich Schwer behindert, ohne Buchstaben und von daher ist ein solcher Schwerbehinderter Ausweis vom Gesetzgeber, vom Grundsicherungsamt sowie vom Gericht nicht zu beachten.
Das Sozialgesetzbuch I
§ 1
Das Recht des Sozialgesetzbuches soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten.
Es soll dazu beitragen. Ein menschenwürdiges Dasein zu sichern. Gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.

Wie mache ich das mit einer vollen Erwerbsminderungsrente, sehr knapp pauschalierten Sätzen mit Gehorsamszwang unter Nichtbeachtung meines Schwerbehindertenausweises und das ganze eingeführt mit dem Spruch man wolle die verschämte Altersarmut beseitigen.
Denn zu viele alte Menschen gingen ja nicht zum Sozialamt weil sie ihre Angehörigen nicht belasten wollten.
Wie soll ich mich frei fühlen, mich in Sicherheit wiegen.
Meine Alternative in dieser Realität sieht inzwischen so aus das ich mit der Obdachlosigkeit bedroht werde.
Das die Sparda Bank mir gerne das überzogene Konto sperren möchte.
Das ich von der Hand in den Mund leb. Und wenn ich das öffentlich mache, mich nicht zurückziehe, für mein Leben in Würde sorge mir immer wieder Steine in den Weg gelegt werden. Mir kommt es so vor wie mit dem – was will sie denn, immerhin lebt sie ja noch.
Die Obdachlosen zeigen es auch sehr genau- du willst Öffentlichkeit, hier ein leben auf der Strasse, für jeden gut Sichtbar. Nun zeig mal wie du da wieder herauskommst, Zeitungen verkaufen, zeigen das du so nicht leben willst, Leistungen bringen, den Arbeit ist Leistung mal Zeit. Aber nicht die freie Arbeit, die vorgegebene Arbeit, die eingeteilte Arbeit.
 „Meine Güte, geh doch endlich arbeiten, dann geht es dir auch wieder besser" <


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hornisse


Beiträge: 32


« Antworten #51 am: 31. März 2009, 21:53:12 »

Aus Sicht der Kammerbestehen keine Bedenken, dass das sozi- kulturelle Existenzminimum durch die Regelsätze des SGB XII für einen Alleinstehenden unterschritten werden könnte.

 Das folgende habe ich mitgeteilt und konnte es auch Belegen.
Zur Schuld gehört die Strafe, zur Pflicht gehört der Zwang, und hier kommt der nächste, erschreckende Systembruch
Erfüllt ein Langzeitarbeitsloser oder ein Mitglied seiner Bedarfsgemeinschaft die Eingliederungsvereinbarung nicht, z.B. indem er sich nicht "ausreichend" um Arbeit bemüht, eine angebotene Arbeitsgelegenheit ablehnt o.ä., so kann beim ersten Verstoß das ALG II (bzw. das Sozialgeld) um 30 % gekürzt werden, bei fortgesetzten Verstößen um weitere 30 % usw. bis dahin, dass nur noch Sachleistungen gewährt werden. Unter 25-Jährigen wird  das ALG II  ganz auf null gestrichen. Anspruch auf Sozialhilfe besteht in solchen Fällen nicht mehr. Aus dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum ist ein Todesurteil geworden, es gibt inzwischen veröffentlichte Fälle. Die Entscheidungshoheit über den schuldhaften Verlust der Menschenwürde liegt beim Fallmanager der Agentur für Arbeit.

Sehr geehrter Herr,
bitte kommen sie am 11.12.2008 um 9.45 in die Agentur für Arbeit Essen,
Ich möchte mit Ihnen über Ihr Bewerberangebot bzw. Ihre berufliche Situation sprechen.
Dies ist eine Einladung nach  § 309 Drittes buch Sozialgesetzbuch i. V m. § 144 SGB III
Beachten Sie bitte unbedingt die Rechtsfolgenbelehrung und die weiteren Hinweise auf der Rückseite.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Reisekosten erstattet werden, ein Betrag unter 6. Euro ist grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Falls ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt wird, legen Sie bitte den Fahrschein vor. Bitte bringen Sie auch Ihren Personalausweis  oder Reisepass mit.

Rechtsbelehrung
Falls Sie ohne wichtigen Grund dieser Aufforderung, bei der Agentur für Arbeit vorzusprechen, nicht nachkommen, liegt ein Meldeversäumnis vor. Das Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld oder die Arbeitslosenbeihilfe wird Ihnen vom Tage nach dem Meldeversäumnis an für die Dauer von einer Woche nicht gezahlt. Sperrzeit gem. § 144 Abs. 1 Nr.  6 SGB III
Ggf. müssen Sie sogar mit der Rückforderung der bereits gezahlten Leistungen, einschließlich der kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge rechnen.

Anspruchsbeginn 21.08.2008
In dem oben aufgeführten Zeitraum ist eine Sperrzeit  eingetreten. Während dieser Zeit ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld wird vom 09.09.2008 bis 15.09.2008 ganz aufgehoben.
Sie sind der Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich gemäß § 309 SGB III am 08.09.2008 zu melden, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachgekommen und haben hierfür auch keinen wichtigen Grund mitgeteilt.
Die Sperrzeit dauert eine Woche. Sei mindert Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld um sieben Tage.
Die Entscheidung beruht auf §§ 144, 128 Drittes Buch Sozialgesetzbuch. Die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ist vom 09.09.2008 bis 15.09.2008 aufzuheben, da Sei wussten bzw. hätten wissen müssen, dass der Ihnen zuerkannte Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit ruht §  48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X Die Meldeaufforderung enthielt einen entsprechenden
15.10.2008
15.10.2008    Eintritt der Sperrzeit vom 01.10.2008 bis 07.10.2008
15.10.2008    Aufhebungsbescheid und Eintritt einer Sperrzeit wegen Meldeversäumnis.

Die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld wird ab 07.10.2008 ganz aufgehoben.
Sie sind der Aufforderung der Agentur für arbeit, sich gemäß §309 SGB III am 07.10.2008 zu melden, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachgekommen und haben hierfür auch keinen wichtigen Grund mitgeteilt.
Anspruch auf Leistungen hat nur, wer verfügbar ist und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Dies setzt voraus, dass der Arbeitslose Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann. Hierfür muss er Mitteilungen der Agentur für Arbeit persönlich zur Kenntnis nehmen können, die Agentur für Arbeit täglich aufsuchen können und unter der von ihm benannten Anschrift erreichbar sein. § 119 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 2 SGB III i.V.m. § 1 der Erreichbarkeitsanordnung.
Die haben erklärt, dass sie diese Voraussetzungen erfüllen und täglich erreichbar seien. Sie sind jedoch am 08.09.2008 und am 30.09.2008 einer Meldeaufforderung durch die Agentur für  arbeit ohne wichtigen Grund nicht gefolgt. Nachdem Sie nun der dritten Meldeaufforderung in Folge nicht nachgekommen sind stehen Sie den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung und haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Wegen des Meldeversäumnisses am 07.10.2008 ist außerdem eine Sperrzeit vom 08.10.2008 bis 14.10.2008 eingetreten.
Die Sperrzeit dauert eine Woche. Sie mindert Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld um sieben Tage.
Die Entscheidung beruht auf §§ 144, 128 SGB III
Ein erneuter Leistungsanspruch ist erst wieder gegeben, wenn Sie sich erneut persönlich arbeitslos melden und Leistungen beantragen.
Die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ist aufzuheben, da sie wussten bzw. hätten wissen müssen, dass die Leistungsbewilligung aufgehoben wird. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X

Hinweis
Bitte beachten Sie: Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenbeihilfe kann vollständig erlöschen. Dies ist der Fall, wenn Sie Anlass zum Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von zusammengerechnet 21 Wochen gegeben haben. Zusammengerechnet werden alle Sperrzeiten, die
-   innerhalb von 12 Monaten  vor Entstehung,
-   im Zusammenhang mit der Entstehung und
-   nach der Entstehung ihres Anspruchs auf Leistung eingetreten sind. Diese Sperrzeit wird für das Erlöschen auch dann berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 12 Monaten erneut die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Leistungen erfüllen. Über den Eintritt der einzelnen Sperrzeiten muss Ihnen ein schriftlicher Bescheid erteilt worden sein. § 147 Abs. 1 SGB III. dies gilt unabhängig davon, ob Sie Arbeitslosen- Geld bei Arbeitslosigkeit oder bei beruflicher Weiterbildung beziehen oder bezogen haben.
Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie sich versicherungswidrig verhalten. Ein versicherungswidriges Verhalten liegt unter anderem vor, wenn sie ohne wichtigen Grund
-   das Beschäftigungsverhältnis selbst lösen
-   -eine Maßnahme der Eignungsfeststellung, eine Trainingsmaßnahme oder eine Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben abbrechen oder wegen maßnahmewidrigen Verhaltens ausgeschlossen werden.
      Eine Sperrzeit tritt außerdem ein, wenn Sie ohne wichtigen Grund
-   eine Ihnen angebotene Beschäftigung nicht annehmen oder nicht antreten oder das zustande kommen des Beschäftigungsverhältnisses durch Ihr Verhalten verhindern.
-    Von der Agentur für Arbeit geforderte Eigenbemühungen nicht oder nicht vollständig nachweisen,
-   Sich weigern, an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, einer Trainingsmaßnahme, einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen oder diese nicht annehmen, nicht antreten oder abbrechen.
-   Einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, nicht nachkommen
-   Sich nicht spätestens 3 Monate vor Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses oder außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnisses oder, wenn sie später von der Beendigung erfahren, binnen 3 Tagen nach Kenntnisnahme über die Beendigung, bei ihrer Arbeitsagentur persönlich arbeitsuchend melden.

Die Sperrzeitdauer dieser Sperrzeiten kann nach Lage des Sachverhaltes unterschiedlich lang sein und zwischen 1 und 12 Wochen liegen.
Erlischt Ihr Anspruch, können Sie einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld nur mit neuen versicherungspflichtigen Zeiten erwerben. Die bis dahin evtl. bereits wieder geleisteten Versicherungszeiten können nicht mehr berücksichtigt werden. Für die Erfüllung einer erneuten Anwartschaftszeit auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenbeihilfe können deshalb nur Zeiten herangezogen werden, die nach dem Erlöschen Ihres Anspruches liegen.
Hinweise dazu, unter welchem Voraussetzungen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben wird und wann eine Sperrzeit eintritt, enthält das Merkblatt für Arbeitslose, Ihre Rechte- ihre Pflichten.
Erfüllen sie eine der oben genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruches, so kann dies zu  einer Absenkung des Arbeitslosengeldes II Gemäß § 31 Absatz 4 Nr. 3 SGB II führen.

Bitte beachten Sie: Die Bundesagentur für Arbeit meldet dem Rentenversicherungsträger den Zeitraum der Sperrzeit, aber eine Sperrzeit kann regelmäßig nicht als Anrechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Unter Umständen verlieren Sie dadurch ihre Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Diese nachteiligen Folgen können Sie jedoch unter bestimmten Voraussetzungen verhindern, wenn sie freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Es wird daher dringend empfohlen, sich umgehend von Ihrem  Rentenversicherungsträger oder einer örtlichen auskunfts- und Beratungsstelle  beraten zu lassen.
Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der oben bezeichneten Agentur für Arbeit einzureichen, und zwar innerhalb eines Monats, nachdem dieser Bescheid ihnen bekannt gegeben worden ist.

Entscheidung
Der Widerspruch wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Widerspruch ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet, denn § 144 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bestimmt…
Und die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld minder sich um die Anzahl von Tagen der Sperrzeit  § 127 Abs. 1 Nr. 3 SGB III.

Rechtliches Gehör
Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 19 Abs. 4 GG ist durch das SGB II nicht mehr gewährleistet. Nach § 39 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklagen bei Leistungen der Behörden (Dienstleistung, Geld- und Sachleistung - also fast alles) keine aufschiebende Wirkung mehr. Dadurch können auch willkürlich, unrichtige oder falsche Bescheide ausgeführt werden (z.B. unberechtigter Entzug von Leistungen, Zuweisung von sittenwidrigen oder unzumutbaren Arbeitsgelegenheiten), ohne das Betroffene die Möglichkeit haben, diese ohne persönliche und finanzielle Auswirkungen rechtlich prüfen lassen.
Dies ist deshalb, das es andere Leistungen (wie die bisherige Sozialhilfe) zur Sicherung der Existenz nicht mehr gibt. Das kann in letzter Konsequenz die Obdachlosigkeit bedeuten (Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1, Art 2, Art. 3 ABS: sowie Art. 20 und 28 GG).
Die Verweisung auf den vorläufigen Rechtschutz führt nicht zu einem gerechten Ergebnis, sondern nur zu einer erhöhten Belastung der Sozialgerichtsbarkeit.

Aufhebungsbescheid zur Kundennummer…
Die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld gem. § 117 SGB III wird ab 24.10.2008 aufgehoben.
Grund: Ortsabwesenheit
Rechtsgrundlage ist §§ 118, 119 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 des SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der oben bezeichneten Agentur für arbeit einzureichen. Und zwar binnen eines Monats, nachdem der Bescheid Ihnen bekannt gegeben worden ist.
Solange Sie Arbeitslosengeld gem. § 117 SGB nicht beziehen, sind Sie durch die Agentur für Arbeit nicht kranken- und pflegeversichert. Um Nachteile zu vermeiden, erkundigen Sie sich bitte umgehend bei Ihrer Krankenkasse. Lassen Sie sich über ihren weiteren Versicherungsschutz beraten.
Wenn Sie sich bis zu sechs Wochen nicht an ihrem Wohnort aufhalten, wird die Leistung nach ihrer Rückkehr weiter gezahlt.
Sie müssen der Agentur für Arbeit rechtzeitig mitteilen, wenn Sie früher oder später als angegeben zurückkehren.
Halten Sie sich länger als sechs Wochen nicht an Ihrem Wohnort auf, können sie Leistungen erst wieder erhalten, wenn Sie sich erneut persönlich arbeitslos gemeldet haben.
Auszug aus dem Dritten Buch des Soziagesetzbuches
§ 330 Abs. 3 Satz 1
Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.

Erstattungsbescheid zur Kundennummer
Sie haben Arbeitslosengeld gem. § 117 SGB III bis 31.10.2008 erhalten. Die Leistungsvoraussetzungen sind entfallen- Grund: Ortsabwesenheit
Die Bewilligung ist deshalb ab 24.10.2008 aufgehoben worden § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III, siehe Änderungs- /Aufhebungsbescheid vom 30.10. 2008-11-05
90.79 € sind zuviel gezahlt worden.
Den Betrag in Höhe von 90,79 € müssen Sie nach  § 50 SGB X erstatten. Eventuelle weitere Forderungen bleiben bestehen.
Zahlungen sind an den Forderungseinzug der Regionaldirektion NRW zu leisten. Der Forderungseinzug teilt Ihnen die Zahlungsweise, die Fälligkeit, das Kassenzeichen und die Bankverbindung noch gesondert mit.
Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig.

Zahlungsaufforderung
30.10. 2008
Überweisen Sie bitte die fälligen Beträge unter Angabe des Kassenzeichens auf das unten angegebene Konto

Hinweis
Sofern es sich bei der Zahlungsverpflichtung um einen Anspruch nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch handelt, hat mich der zuständige Träger mit der Einziehung beauftragt.
Sind Sie mit der Forderung grundsätzlich nicht einverstanden, wenden Sie sich bitte an Ihre Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaft bzw. Familienkasse.
Bitte beachten sie bei steuerrechtlichem Kindergeld, dass Sie durch die Einlegung von  Rechtsmitteln gegen die Rückforderung nicht von Ihrer Zahlungpflicht entbunden werden. Die Erhebung  von Säumniszuschlägen beruht auf § 240 der Abgabenordnung.
Falls Ihnen eine fristgerechte Zahlung nicht möglich ist, wenden Sie sich unverzügliche  an das umseitig aufgeführte Forderungsmanagement. Eine schriftliche Mitteilung ist gegebenen falls nicht erforderlich wenn sie telefonisch mit mir Kontakt aufnehmen.


Betreff: Widerspruch
              Schreiben vom 30.10.2008, angekommen per Post am 03.11.2008
             Essen, den 04.11. 2008-11-04
            Kopie meines Schreibens liegt bei mir.

13.11.2008
Sehr geehrter Herr
Nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund Ihres Widerspruches vom 04.11.2008 hebe ich den Bescheid vom 30.10. 2008 hiermit auf.
Ihrem Widerspruch wird damit auf dem Verwaltungswege in vollem Umfang entsprochen.
Die weiteren Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Ihnen  noch gesondert zugehenden Bescheid.
Entscheidung über die Erstattung der Kosten
Die Ihnen im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten werde ich auf Antrag erstatten, soweit sie notwendig waren und nachgewiesen sind.

So funktionieren Automaten.
Bitte werfen Sie eine Münze ein und drücken sie die benötigten Tasten.
Sollte dieser Knopf fehlerhaft sein, dann wenden sie sich bitte an den Aufsichtsdienst.
 Bleiben sie auf jedem Fall ruhig, jeder Automat macht gerne Fehler.<

 Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass sich die Grundbeträge für den Regelsatz nach dem SGB XII im Vergleich mit dem bis zum 31.12.2004 geltenden Bundessozialhilfegesetz um ca. 50 Euro pro Monat erhöht haben.

< 2004 - Inflationsrate von real ca. 5% im Sektor dessen, was sich ein Mensch der von der sozialen Sicherheit leben soll leisten kann, vornehmlich nämlich die Versorgung mit Lebensmitteln.
2005 -  Die gleichen Prämissen wie 2004.
2006 -  Die gleichen Prämissen wie 2004 und 2005.
2007 -  Die Anhebung der Mehrwertsteuer von 16% auf 19%
2008 -  Die Preissteigerungen auf dem Energiesektor stiegen hingegen exorbitant an und führten damit in gleichem Umfang zu inflationären Kostensteigerungen, die trotz aller Schönrechnerei des stat. Bundesamtes auf dem Sektor der Bedarfe eines, von der sozialen Sicherheit lebenden, die 8%-Marke überschritten hat.
2009 -  Huh? „die Wirtschaftskrise" Der Eu Stabilitätspakt, die heilige Argumentsand den man den Menschen in die Augen gestreut hat um die ganzen Kürzungen zu rechtfertigen,  hat keine Bedeutung mehr.
Das alles war allen schon lange bekannt.

An das Sozialgericht Duisburg
Posteingangsstempel des Landessozialgerichts Nordrhein- Westfalen vom 12.01.2009
Es ist schon eine besondere Form der Perversion erklären zu müssen das Mensch die einfachsten Grundrechte haben möchte.  <
Gespeichert

hornisse


Beiträge: 32


« Antworten #52 am: 31. März 2009, 21:54:28 »

Obwohl von den aktuellen Regelsätzen im Vergleich zum früheren Bundessozialhilfegesetz auch Ansparungen für Anschaffungen zu treffen sind, steht den Leistungsempfängern monatlich ein höherer Betrag zur freien Verfügung als bisher. Außerdem prüft der Gesetzgeber regelmäßig eine möglicherweise erforderliche Erhöhung der Regelsätze anhand einer Durchschnittsberechnung der monatlich notwendigen Ausgaben anhand der vom Statistischen Bundesamt zur Verfügung gestellten Werte(Warenkorb).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

< Vielleicht werden den  Sachbearbeiter und Richter keine Sozialabgeben jeden Monat von ihrem Gehalt abgezogen, insofern von Leistungsempfängern zu schreiben!!!

Ja jetzt bin ich geschafft, mit fehlen die Worte.
Habe ich es mit Angst, Dummheit, Hochmut oder Boshaftigkeit zu tun.
Auf keinem Fall mit der Beachtung auch nur eines Grundrechtes.
Das schlimme ist das es alle Menschen betrifft.
In unserem Land seit einigen Jahren ist die gewollte Oberflächlichkeit und das schüren von Ängsten deutlich zu bemerken.
Zum besseren Verständnis, mir ist nicht bekannt wie das nächste Gericht so drauf ist folgender Text.
Hurra ich bin ein Schulkind, bin nicht mehr klein.
Ich trag auf meinem Rücken ein …, ein Zuckertüte.
Der erste Tag muss versüßt werden.
Eine Andacht, eine nette Begrüßungsrede der Direktorin oder Klassenlehrerin und die Eltern warten geduldig auf ihre Erstklässler, die heute ihren ersten Schultag haben.
So nimm dann das liebste was ich habe Tag für Tag.
Der Freizeitraum ist ein Zimmer in welchem aufmüpfige, unartige und auffallende Kinder alleine ihren Tag verbringen dürfen, nachdem Sie auf dem vorgelegten Vordruck per Kreuz ihre Schuld sich eingestanden haben.
Im Rahmen der Beurteilung, der Schulwechsel muss sorgsam überlegt sein, lässt die Lehrerin, ohne das Wissen der Eltern Aufsätze schreiben, die sie dann am Tag der Entscheidung bestimmten Eltern vorlegt.
Meine Güte, kannst du denn gar nichts richtig machen.
Wie kann man sich nur so dumm anstellen.
Alles muss ich dir hundert Mal sagen.
Andere können es doch auch, warum bist du nur so bockig.
Ohne Fleiß keinen Preis
Die Jugend von Heute bekommt aber auch alles in den Allerwertesten geschoben.
Was du heute kannst besorgen das verschiebe nicht auf morgen.
Wenn du nur ein bisschen besser aufgepasst hättest
Das ist doch ganz einfach
Ihr Kind auf das sie so stolz sind, das zwar immer zu den Besten der drei Jahrgänge gehört hat, ist nicht in der Lage gute Aufsätze zu schreiben.
Mit dieser Note kann es nicht ein Gymnasium besuchen.
Meine Güte Maurice, die Aufsätze die ich zu lesen bekommen habe, ist aber auch schrecklich. Es ist doch nicht so schwer. Die anderen Aufgaben kannst du doch auch so gut lösen.
Schade dann musst du die Gesamtschule besuchen.
Na ja so schlimm ist das ja auch wieder nicht, ich hatte ja auch Schwierigkeiten auf dem Gymnasium.
Wie die Viktoriaschule, ach die, die kenne ich.
Wie kann man sein Kind nur auf diese Schule schicken. Das weist doch jeder, diese Schule ist unmöglich.
Ich muss wohl das Schild übersehen haben auf dem steht das nur diese Schule unglaublich ist.
Ich liebe mein Kind, ich gebe mein Kind in diese Hände und zum Glück haben wir ja die Schulpflicht, denn es gibt ja Länder in denen können die Kinder gar nichts lernen, diese Länder haben noch nicht einmal eine Schule.
Die Menschen sind aber auch Faul und Träge. Sie denken keinen Augenblick nach.
Es ist aber auch zu schwer mal den eigenen Kopf zu benutzen.
Wissen ist doch Macht, das weis doch inzwischen Jeder.
Das Wissen um die eigenen Gefühle, der unsagbare Schmerz der ertragen werden muss, kaum das einem Jemand das Messer ins Kreuz stößt, du dumme, du faule, du hast falsch gemacht.
Dir war nicht klar dass ich dich mit meinem Machtapparat fertig machen will, Denn nur dumme Sklaven sind auch gute Sklaven.
Automatisierte Sklaven die begriffen haben, alles was uns nicht umbringt das härtet uns nur ab.
Schrei nicht so, sitz gerade, stell dich an und stell dich nicht so an.
Musst du immer die erste Geige spielen, alles muss seine Ordnung haben.
Kannst du nicht im ruhigen Ton mit mir sprechen, ich kann das doch auch.
Der Mensch wird als Original geboren und verlässt diese Welt als Kopie.
Nimm dir ein Beispiel am Unerträglichen und fürchte dich vor den Schatten.
 Ich bin der Gesetzgeber, ich bin das Gesetz.
Ich schaffe Zustände die der Menschen unwürdig sind und nenne sie Sozial.
Sozial ist die Aufforderung sich angepasst unter Zwang verhalten zu müssen, will man denn satt werden. Ich spiele mit dem Überlebensinstinkt vieler Menschen.
Das Amt überwacht die Einhaltung der Sozialbedürftigen.
Sozial ist - irgendwie überleben zu können, wie, ist mir doch egal.
Ich bin so nett, so sozial, ich sorge immerhin dafür dass ihr eurer Pflicht nachkommen könnt.
Denn immerhin will ich ja auch leben.
Wie auf eure Kosten, ich habe das Wissen, ich habe die Macht und ich muss mir ständig überlegen wie ich euch mir von der Pelle halte, da kann ich wohl ein bisschen entgegenkommen und Opferbereitschaft von jedem Einzelnen erwarten.
Aber ich bin ja gar nicht so, ich erzähle euch dafür eine Gute Nacht Geschichte.
Möget ihr tief und fest schlummern, nichts merken ist das oberste Gebot.
Meine Erlebnisse aus der Kinderkur.
Es wird gegessen was auf den Tisch kommt und zwar pünktlich.
Wenn Mittagsschlaf dann Mittagsschlaf, es wird nicht geredet.
Die anderen Kinder wollen immerhin schlafen.
Ab auf den Flur, zur Strafe darfst du dort alleine sitzen, bist du gelernt hast dich anzupassen.
Sozial ist die vorgegebene Ordnung einzuhalten.

Ich schreibe die Revision und bin wie gelähmt.
Es ist entsetzlich was ich lesen muss, entsetzlich zu wissen das mein Leben nur
Erwünscht ist wenn ich mich dem Zwang beuge.
Alles andere ab in den Freizeitraum.
Es muss doch mit dem Teufel zugehen wenn wir es nicht schaffen die störrischen Menschen zu zwingen.
Wer Hunger hat der wird schon zur Besinnung kommen, denn Hunger ist der beste Lehrmeister. 
Ganz ehrlich, mir fällt dazu nichts mehr ein, außer dass ich immer wieder laut herausschreie was ich von Personen halte die ein solches Psychospielchen abziehen.
Ich frage mich oft warum die Abgeordneten, es scheinen alle zu sein, warum sie bei dem jetzigen für die Menschen schädlichem Treiben mitmachen.
Wenn ich von dieser Gruppe so missachtet werde, wenn einseitig Partei ergriffen wird, sich eine Front vor mir aufbaut, dann fühle ich mich so unbehaglich.
Zu wissen und zu erleben das mir niemals geholfen wird, ich mich zusätzlich noch vor Attacken schützen muss, das tut weh weil es mich ausgrenzt.
Immer wieder erklären müssen das ich meine Wahrnehmung nicht verleugne, dafür als Verräter behandelt zu werden, das macht mich sehr wütend. Es ist noch zu wenig, mir kommt es so vor als wenn ich diese Gruppe hassen soll. Ein Bestreben, also der Versuch, das ich mich auch noch selber ausschließe.
Gestern viel sehr vielen die Kinnlade herunter, ich denke einige hatten gedacht das ich endlich vertrieben bin, der drei Minuten Clown, mit seinem Zeitmessgerät war auch nicht mehr da.
Was für ein perverses Spiel, und ich stehe immer alleine da.
Ich fühle mich weder geschützt noch das Mal einer dabei ist der ähnliches bemerkt.
Wenn ich immerzu das Gefühl habe alleine durch den Sumpf mich schleppen zu müssen, sind das meine Gedanken die Wirklichkeit schaffen.
Wird die Wirklichkeit geschaffen wenn ich wegbleibe, ich voller Frust aufgebe, dann wird die Realität bestätigt, das ist mir schon klar. Aber eine wirkliche Veränderung, wie soll das gehen.
Ich habe eine Gruppe vorgefunden die Scheinharmonie spielte.
Hört zu, fühlt mit, diese Harmonie ist das Gift.
Aber ich kann doch  nur alleine hören, ich kann nur alleine Fühlen, aber ich kann in der Gruppe mit und nachplappern.
Das Fühlen ist ein gesamter Komplex und lässt keinen Teilausschnitt zu.
Ich kann mir Teile wegdenken oder schönreden, aber wegfühlen das geht nicht.
Lasse ich die Gefühle zu so kommen sie und zwar alle.
Die Flucht ist nicht mehr möglich, das Aufarbeiten ist dann angesagt.
Das sich beschäftigen mit dem eigenen Schmerz, mit der eingeredeten Scham und Schuld.
Das ist die wirkliche Mauer, das wird früh geübt und das muss erlernt werden, damit man als Kopie diese Welt verlassen kann.
Ein Teil nur noch zu leben, den kleinsten Teil zu leben, den kleinsten gemeinsamen Nenner zu bilden und schon ist aus der Lebenslust der Lebenskampf entstanden, der Kampf mit dem eigenen Körper, die Verdrängung muss gefördert werden.
Menschen oder Kreaturen wie Gesetzeverordner haben da ein leichtes Spiel.
Alles muss nur in dieser Grauzone geschehen, auf der aus Angst verdrängten Gefühlsebene.
Genauso geht die Richterin in ihrem Urteil vor.
Ich werde gezwungen mich mit vielen Unterstellungen herumzuschlagen, immer hart an der Grauzone vorbei, verschwommen zu erkennen.
Sich dieser Grauzone zu nähern bedeutet sich mit allen eigenen Gefühlen beschäftigen zu müssen. Unterstellungen und Halbwahrheiten, sowie die Fülle und die Einseitige Betrachtungsweise.
Im Namen des Volkes von einem ausgewogenen Urteil zu sprechen, ich stehe alleine vor so einem Gericht und hoffe immer noch das es Menschen gibt die sehen, hören und fühlen können.


Mit freundlichem Gruß
Gespeichert

Wilddieb Stuelpner


Beiträge: 8919


« Antworten #53 am: 01. April 2009, 00:04:33 »

... Ich hatte einen Schwerbehinderten Ausweis(90 Grad), der Sachbearbeiter des Grundsicherungsamtes meinte das ich damit ja Steuern sparen könnte und mir mehr Urlaubstage zuständen.
So war ich Schwer behindert, ohne Buchstaben und von daher ist ein solcher Schwerbehinderter Ausweis vom Gesetzgeber, vom Grundsicherungsamt sowie vom Gericht nicht zu beachten....

Wer über einen Behindertenausweis verfügt, hat noch lange nicht das Recht die dafür vorgesehenen "Nachteilsausgleiche" zu nutzen, weil diese immer an bestimmte Zugangsvoraussetzungen gebunden sind.

- besonderer Kündigungsschutz und Anspruch auf Zusatzurlaub - geht nur, wenn man ein arbeitsvertragliches Arbeitsverhältnis hat
- Vergünstigungen bei der Besteuerung des Einkommens in Gestalt des Behindertenpauschbetrags, der ermäßigten Kfz-Besteuerung, Pendlerpauschale - Wer nur Ausgaben, aber kein oder keine ausreichend hohe Einkünfte hat, kann auch keine Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben absetzen, auch wenn diese auflaufen. Bei der Alg-Berechnung findet der Behindertenpauschbetrag keine Beachtung vom Gesetzgeber - also leugnet der Gesetzgeber im Fall von Arbeitslosigkeit trotz vorhandener Begutachtung die Existenz der Behinderung, d.h. Behinderte müßten aufs Alg eigentlich noch einen Zuschlag zum Bestreiten des Lebensunterhalts bekommen. Da es bei Arbeitslosen zumeist keine berufsbedingten Fahrten mehr gibt, kann man auch keine Pendlerpauschalen anwenden.
- unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr - ist ein Lügenmärchen, weil man als Behinderter nie unentgeltlich fährt, sondern immer vorher eine Wertmarke für ein halbes oder ganzes Jahr erwerben muß, die dann in den Fahrausweis eingeklebt wird. Also zahlt man vorher pauschal das Personenbeförderungsentgelt in Gestalt der Wertmarke, aber entwertet dann den Fahrschein nicht mit dem Zeitpunkt des Betretens des Verkehrsmittels, sondern zeigt den mit Wertmarke gekennzeichneten Fahrausweis vor. Die Einzigen, die unentgeltlich mit dem ÖPNV fahren, sind die Schwerstbehinderten, die Bllinden und Hilflosen mit Befleitperson. Im ÖPNV hat der Behinderte Anspruch auf einen, besonders gekennzeichneten Sitzplatz in unmittelbarer Nähe des Ein- und Ausstiegs, sofern er nicht schon belegt ist.

Einen gemischten Anspruch auf ermäßigte Kfz-Besteuerung und für die Wertmarke gibt es nicht, auch wenn man öfters die Verkehrsmittel wechseln muß. Man kann nur das eine oder das andere.
- bevorzugte Bedienung in öffentlichen Einrichtungen - welcher arbeitslose Behinderte kann sich heute noch einen Kino-, Theater-, Konzert- oder anderen Besuch noch leisten, auch wenns ermäßigte Eintrittspreise geben sollte. Also fällt diese bevorzugte Behandlung auch flach.
- Leistungsangebote zur Teilhabe Behinderter am Arbeitsleben durch Rentenversicherung, Projekte des Bundesarbeitsministeriums, der Länder und kommunen - da muß ich laut wiehern. Das alles steht nur als hohle Angebote auf dem Papier und die öffentlichen Mittel für derartige Projekte sind eingedampft wurden, so daß nur ein erlauchter Kreis von Behinderten in diese Maßnahmen und Projekte kommt, zumeist die Behinderten aus Leistungselitefamilien, die ihre Netzwerke nutzen.
- einkommensabhängiger Zuschußleistungen aus der Kfz-Hilfe zum Erwerb einen neuen oder gebrauchten Fahreugs und ein Zuschuß zur behindertengerechten Zusatzausstattung - gibt es nur für behinderte Berufstätige, wenn sie nachweislich keine ÖPNV benutzen können, eine schlechte Verkehrsabbindung zum AG haben und  größere Pendelwege nachweisen können. Jobsuchenden Behinderten wird zur Aufrechterhaltung ihrer beruflichen Mobilität und Flexibilität diese beiden Zuschüsse versagt, obwohl sie diese Hilfen dringender brauchen als ein behinderter Erwerbstätiger mit vorhandenem Arbeitseinkommen. Nur einem jobsuchenden Behinderten nutzen diese Zuschüsse auch nichts, wenn sie ihm denn bewilligt würden, weil sich keine Behörde an den laufenden Betriebshaltungskosten eines Behindertenfahrzeugs mitbeteiligt. kfz-Hilfe ist immer an die Erwerbsfähigkeit gebunden. Wer also außerhalb der Spanne von 17 bis theoretisch möglichen 67 als Behinderter immer noch mobil bleiben will, erhällt keine Kfz-Hilfe.

Was man auch aufzählt - die zugebilligten Nachteilsausgleiche für jobsuchende Behinderte sind glatt für den Arsch. Soviel politische, amtliche, juristische und unternehmerseitige Arroganz und Ignorranz gegen Behinderte ist typisch. Arbeitslose sind grundsätzlich sozialer Abschaum. Kommen Behinderungen noch dazu geht's noch eine soziale Etage tiefer und man wird zum entsorgungspfllichtigem, menschlichem Sondermüll, dem man keine Chance geben darf in ein geregeltes Leben rückkehren zu können.

So sieht der Status Quo bei jobsuchenden Arbeitslosen aus.

Rehaabteilung von Arbeitsagenturen und ARGEn, Sozialämter, Integrationsämter oder Integrationsfachdienste kann man meiner persönlichen Erfahrung nach in der Pfeiffe rauchen. Da ist keine aktive Hilfe zu erwarten, weil alles immer eine Frage vorhandener öffentlicher Mittel ist. Arbeitslose und Behinderte und erst in Kombination miteinander haben keine Lobby.
« Letzte Änderung: 01. April 2009, 00:13:29 von Wilddieb Stuelpner » Gespeichert

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« Antworten #54 am: 04. April 2009, 20:23:29 »

@Wilddieb Stuelpner
ich bedanke mich für Deine gut ausgearbeiteten Beiträge.

Also ich bekomme keine verbilligte Wertmarke. Irgend ein Buchstabe fehlt mir auch hiebei.
Im zusammenhang mit meiner Klage betreffend die volle ERwerbsminderungsrente habe ich in meiner Revision geschrieben:
Das war einmal
Das Sicherungsziel der Erwerbsminderungsrente war das risiko der Invalidität, und den dadurch verbundenen Ausfall des Erwerbseinkommens zu sichern.
Die Wartezeit sowie die besondere versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei der Rente wegen voller Erwerbsmindeung entsprechen denjenigen der Rente wegen teilweiser Erwebsminderung.
Versicherte, die Bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf jahren voll erwerbsgemindert waren z. Bsp. von Geburt an behinderte Menschen und seit dem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllen. Eine Belegungsdichte von drei Jahren Pflichtbeitragszeiten in den letzten fünf Jahren bedarf es hierbei nicht.

Heute gibt es die pauschalierte Führsorgeleistung, ausgerichtet am Existenzminimum.
Das Recht auf ERwerbsminderung hatte keine Vorraussetzungen.
Die Rente insgesamt ist eingeführt worden für Menschen die auf ihrer Hände arbeit angewiesen sind.
Das bedeutet, das allen ein natürliches Lebensrecht zugesprochen worden ist.
die Reform 11957 stellte mit der Dynamisierung der Rente fest, das die Altersarmut oder die Armut der Menschen die auf ihreer hände Arbeit angewiesen sind nicht richtig ist.
Das Sicherungsziel bei der Rente, für die Menschen wurde gewährleistet durch die Dynamisierung der Rente und damit erhielt sie eine Lohnersatzfunktion.
Mit der "Reform" 2000/2001wurde dieses Recht genommen
Gleichzeitig wurde das Gesetz über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter eingeführt.
Das ist vergleichbar mit der Streichung der Arbeitslosenhilfe und dem Einführen von Hartz IV oder anstelle des Geldes einen Gutschein oder die Tafel.

Das wirklich Schlimme an dieser Regierung mit ihren Reformen ist das die Menschen gegeneinander ausgespielt werden.
Die arbeitsfähigen Schwerbehinderten wurden durch die Reform bei der Beitragsbezogenen Rente erst einmal schwer belastet(alle Rentner, nur ist das jetzt nicht das Thema) Dann wird die Belastung der einen Gruppe als Zumutung der anderen Gruppe herangeführt.
Das erinnerte mich an die Sozialhilfe. Auch dort ist man so vorgegangen. Zuert schafft man ein Feindbild, die Ausländer. Dann standen dieser Gruppe
nur 75% zu und siehe da, geht doch , das können alle jetzt mal so machen.
Aber bitte nur die Anderen, denn wir haben ja den Artikel 3 GG die Gleichheit mit ungleichen mitteln und Möglichkeiten.

Mir kommt die Galle hoch wenn ich nur das Wort Gesetzgeber höre.

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Wilddieb Stuelpner


Beiträge: 8919


« Antworten #55 am: 04. April 2009, 21:28:50 »

Es gibt für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel keine verbilligten Wertmarken, sondern nur eine Wertmarke, die entweder für ein halbes oder ein ganzes Jahr gültig ist.

Zitat
"... Die Grundfarbe des Ausweises ist grün; er weist zusätzlich einen orangefarbenen Flächenaufdruck auf, wenn die Merkzeichen „G", „H" oder „Gl" festgestellt wurden. In Verbindung mit einem Beiblatt mit einer Wertmarke ermöglicht der Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck Behinderten, die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr. Schwerbehinderte mit den Merkzeichen „G" oder „Gl" können die Freifahrt nur nutzen, wenn sie nicht bereits die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch nehmen.

In der Regel ist für die Wertmarke eine Zuzahlung zu leisten (60 Euro pro Jahr, 30 Euro für ein halbes Jahr). Diese entfällt bei den Merkzeichen „Bl" (Blindheit) und „H" (Hilflosigkeit). Leistungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB VIII, SGB XII), dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Bundesentschädigungsgesetz sind ebenfalls von der Zuzahlung befreit.

Ist auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B" (Begleitperson) nicht gestrichen (nur bei grün/orangem Ausweis), so fährt auch eine beliebige Begleitperson im gesamten Personenverkehr unentgeltlich mit. Das gilt auch, wenn die schwerbehinderte Person kein Beiblatt mit Wertmarke erworben oder die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch genommen hat. ..."

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Schwerbehindertenausweis

Zur Erwerbsminderungsrente gibt es 2 Varianten:

Zitat
"... Gesetzliche Grundlage und Begriffsklärung

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zum 1. Januar 2001 (BGBl. I S. 1827 vom 20. Dezember 2000) wurde die gesetzliche Vorschrift, die einen Anspruch regelt, neu gefasst. Die Begriffe Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sind vollständig entfallen und damit grundsätzlich auch der bisherige Berufsschutz. Eine Ausnahme ist die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Die Sonderregelung gilt für vor dem 2. Januar 1961 geborene Versicherte (§ 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Diese genießen auf Grundlage ihrer beruflichen Qualifikation Berufsschutz. Wichtig: Zu beachten ist allerdings, dass auch für diesen Personenkreis die alte Berufsunfähigkeitsrente (2/3 der vollen Rente) entfallen ist; wer gemäß § 240 SGB VI berufsunfähig ist, erhält nur die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, also nur 50% der vollen Rente!

Bis zum 31. Dezember 2000 galt der alte Begriff der Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung waren Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (bis 31. Dezember 2000 630 DM / 322,11 EUR) übersteigt. Erwerbsunfähig war nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübte oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben konnte. Dabei war die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Absatz 2 SGB VI i. d. F. bis 31. Dezember 2000).

Die alte Bezeichnung Invalidität gibt es schon lange nicht mehr. Im Übrigen weichen auch die bereits nicht mehr gültigen Begriffe Berufs- und Erwerbsunfähigkeit von der Invalidität ab. Die bis Dezember 2000 im Rentenrecht definierte Erwerbsunfähigkeit schloss Invalidität ein. Invalidität lag damit definitionsgemäß zwischen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit.

Durch die Erwerbsminderungsrente sind die Betroffenen abgesichert, müssen aber mit Abschlägen bis maximal 10,8 Prozent rechnen. Für Versicherte mit 35 Beitragsjahren gilt weiterhin die Altersgrenze von 63 Jahre, ab dem Jahr 2024 liegt die Grenze bei 40 Beitragsjahren.

Teilweise Erwerbsminderung 

Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Antragsteller auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - unabhängig vom erlernten Beruf - nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich tätig sein kann (§ 43 SGB VI) Allerdings kann auch in diesem Fall eine Rente wegen voller Erwerbsminderung als sogenannte "Arbeitsmarktrente" gewährt werden, wenn der (Teilzeit-)Arbeitsmarkt als verschlossen gilt. Das ist dann der Fall, wenn der Versicherte keinen seinem Leistungsvermögen entsprechenden (Teilzeit-)Arbeitsplatz innehat oder ihm kein solcher angeboten werden kann. Da solche Arbeitsplätze selten konkret benanntwerden können, sind Arbeitsmarktrenten bei einem drei- bis unter sechsstündigen Leistungsvermögen eher die Regel als die Ausnahme.

Die Resterwerbsfähigkeit - 3 bis unter 6 Stunden täglich - wird oft durch die beim Versicherungsträger angestellten Ärzte beurteilt, aber auch durch externe ärztliche Gutachter. Dabei wird der Gutachter im Rentenantrags- und im Widerspruchsverfahren vom jeweiligen Versicherungsträger bezahlt. Die Beurteilung der Resterwerbsfähigkeit muss nach dem Willen des Gesetzgebers vollständig, umfassend und unter Beachtung der Wechselwirkungen der verschiedenen Krankheiten geschehen. Insbesondere bei seltenen Krankheiten und bei Krankheiten, bei denen man z.B. mit bildgebenden Verfahren usw. nichts objektivieren kann, ist die Beurteilung schwierig. Vielfach folgen langwierige Rechtsstreitigkeiten, die oft vor den Sozialgerichten ausgetragen werden. Bei diesen Rechtsstreitigkeiten wirkt es sich meist günstig aus, wenn der einzelne Rentenantragsteller sich fachkundige Unterstützung z.B. von einem Rentenberater oder Fachanwalt für das Sozialrecht holt.

Volle Erwerbsminderung

Volle Erwerbsminderung ist dann gegeben, wenn die Erwerbsfähigkeit derart eingeschränkt ist, dass Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich verrichtet werden können (§ 43 SGB VI). Unabhängig von dieser quantitativen Grenze können aber auch bestimmte qualitative Einschränkungen zur vollen Erwerbsminderung führen, selbst dann, wenn bei Beachtung dieser Einschränkungen noch ein über drei- oder gar über sechsstündiges Leistungsvermögen vorliegt. Zu solchen Einschränkungen gehören z.B. die sogenannte Wegefähigkeit, also die Fähigkeit, einen Arbeitsplatz überhaupt erreichen zu können, oder die Summe vieler, ungewöhnlicher Einschränkungen, wie auch die Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen; kann die Erwerbstätigkeit nicht mehr regelmäßig ausgeübt werden, so liegt ebenfalls (volle) Erwerbsminderung vor.

Zum Thema "Beurteilung der Resterwerbsfähigkeit" (hier unter 3 Stunden) gilt grundsätzlich das Gleiche wie bei der teilweisen Erwerbsminderung.

Neu: Höhere Voraussetzungen 

Im Gegensatz zu der bisherigen Regelung stellen die neuen Definitionen weitaus höhere Anforderungen an die erforderliche Minderung der Erwerbsfähigkeit. Bisher erhielt ein Versicherter die Berufsunfähigkeitsrente (2/3 der Vollrente), sofern ein Berufsschutz vorlag. Eine Berufsunfähigkeit lag bereits dann vor, wenn der Versicherte nicht mehr im Stande war, die erlernte (und auch zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte) Berufstätigkeit oder aber eine zumutbare Verweisungstätigkeit auszuüben. Heute kann der Antragsteller (mit Ausnahme des § 240 SGB VI, s.o.) auf jede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Ein leitender Vorarbeiter könnte bspw. noch als Kassierer an einer Sammelkasse für mindestens sechs Stunden täglich arbeiten und wäre somit in keiner Weise erwerbsgemindert. Jede Verweisung ist möglich, ein sozialer Abstieg ist - in Abgrenzung zur bisherigen Regelung - irrelevant. Im Normalfall muss vom Rentenversicherungsträger noch nicht einmal eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden.

Früher war es der Normalfall, dass die Rente auf Dauer gezahlt wurde. Der Ausnahmefall war, wenn eine Besserung wahrscheinlich war, dass die Rente nur auf Zeit gezahlt wurde. Arbeitsmarktrenten wurden immer als Zeitrente gewährt.

Seit dem 1. Januar 2001 ist die Zeitrente der Normalfall (zumindest ist dies vom Gesetzgeber so vorgesehen). Nur wenn eine Besserung unwahrscheinlich ist, kann die Rente auf Dauer gewährt werden. Arbeitsmarktrenten werden immer auf Zeit gewährt. Die so genannte Wartezeit für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beträgt fünf Jahre Versicherungszeit (Beitrags- und Ersatzzeiten). Als weitere versicherungsrechtliche Anspruchsvoraussetzung existiert die "3/5- Belegung", d.h. das Vorliegen von mindestens 3 Jahren Pflichtbeiträgen im Zeitraum von 5 Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung. Der 5-Jahreszeitraum verlängert sich durch rentenrechtliche Zeiten u.a. Anrechnungszeiten usw. Hier kann eine Beratung sinnvoll sein. Für Auszubildende (während der Ausbildung und bis zu sechs Jahre nach Beendigung der Ausbildung) oder bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit gelten Sonderregelungen, sodass u.U. schon mit dem Eintritt in die Versicherung vom ersten Tag an Versicherungsschutz besteht (§ 53 SGB VI). ..."

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Erwerbsminderungsrente

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« Antworten #56 am: 05. April 2009, 21:17:53 »

@Wilddieb Stuelpner
Danke, dass du einige Neuerungen genauer erklärt hast.
Mir hätte diese Wertmarke damals schon geholfen, die billigste Monatskarte in Essen kostete ja 32 Euro.
In erster Linie geht es mir jedoch darum das in diesem „Sozialstaat" per Gesetz, vielen Menschen, die Rechte genommen werden.
Wie mit dem Schwerbehinderten Ausweis, Schwer behindert ist nicht derjenige, der Schwer behindert ist, sondern der Schwerbehinderte mit einem Buchstaben.
Also nicht der Krebskranke braucht Hilfe,  sondern der im sterben liegende Krebskranke, im Nebenraum, fern aller Blicke, bekommt Hilfe.
Eine Hilfe die ihm vorher aber genommen worden ist.
Denn wenn ich bedenke das mit der Wiedereinführung der Rente, das Verständnis so war, das zum Beispiel einem, von Geburt an Behinderten Menschen, nach einer allgemeinen Wartezeit, bis zur Volljährigkeit , zur Sicherung der eigenen Existenz eine Rente zugestanden worden ist, dann frage ich mich was diese Reformen mit der Menschlichkeit zu tun haben.
Inzwischen ist die Menschenverachtung so weit fortgeschritten das man nicht davor scheut die „Reformierten" noch zusätzlich gegeneinander auszuspielen.
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